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Im Jänner hat der OGH entschieden, dass das unterlassene Versperren von Nebeneingangstüren zur Leistungsfreiheit des Versicherers führt. Die Argumente des vom Einbruch betroffenen Versicherungsunternehmers, wonach der Einbruch auch bei versperrter Tür stattgefunden hätte, führten nicht zum Erfolg.

§ 6 Versicherungsvertragsgesetz (VersVG) normiert, dass der Versicherer von seiner Leistungspflicht befreit wird, wenn der Versicherte eine Obliegenheit verletzt.

Unstrittig stellt das unterlassene Versperren einer Nebeneingangstür eine solche Obliegenheitsverletzung dar, da die Gefahr eines Einbruchs durch das Unversperrtlassen von Türen zweifelsohne erhöht wird.

Wäre die Tür im gegenständlichen Fall abgesperrt gewesen, hätte der Einbruch nur unter Aufwendung erheblich höherer krimineller Energie durchgeführt werden können. Dies hätte zur Erzeugung eines höheren Lärmpegels, einer längeren Dauer des Einbruchs und zu einem größeren Spurenaufkommen am Tatort geführt. Insgesamt hätte sich das Risiko für den Einbrecher, gestellt zu werden, erhöht.

Der Einwand des Versicherungsnehmers, dass es sich lediglich um eine unversperrte Glastür gehandelt hätte, welche durch einfaches Einschlagen der Scheibe und Verwendung des innen angebrachten Türgriffs problemlos zu öffnen gewesen wäre, blieb deshalb erfolglos.

 

Wie vermeiden Sie, dass der Versicherer in der Einbruchsdiebstahlversicherung leistungsfrei wird?

 

1. Bei Verlassen der Wohnräume Fenster schließen!

Um nicht Gefahr zu laufen, dass im Falle des Falles der Versicherer aussteigt, ist es ratsam, dass Sie beim Verlassen Ihres Wohnhauses die Fenster nicht in Kippstellung lassen, sondern geschlossen halten. Gekippte Fenster stellen eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung dar, wenn das Fenster nach seiner Lage leicht zu erreichen ist und zusätzlich zum Einsteigen in das Gebäude geeignet ist. Ist hingegen das Fenster durch entsprechende Sicherheitsvorkehrungen wie beispielsweise ein Gitter gesichert, ist der Sorgfaltspflicht genüge getan.

 

2. Auch Türen mit Türknauf sind zu versperren!

Dass beim Verlassen des Wohnhauses alle Türen ordnungsgemäß abzusperren sind, ist nichts Neues. Jedoch wird dabei oft vergessen, dass das bloße Zuziehen einer auf der Außenseite mit einem Knauf versehenen Tür nicht genügt, um einen entsprechenden Einbruchsschutz zu gewährleisten, zumal unter Verwendung des richtigen Werkzeuges die zugezogene Wohnungstür leicht aufgedrückt werden kann. Erst wenn durch Betätigung des Schließmechanismus die Sperrfunktion aktiviert wird, löst der Versicherungsnehmer die Leistungsverpflichtung im Einbruchsfall aus. Wohnungsmieter und Wohnungseigentümer sind besonders häufig von dieser Problematik betroffen, da häufig die Wohnungstür nur zugezogen wird! Diese ist jedenfalls abzusperren, unabhängig davon, dass in Mehrparteienhäusern eine zusätzliche Hauseingangstür vorhanden ist.