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Haben Sie eine Betriebsunterbrechungsversicherung abgeschlossen? Die Frage ist, ob Ihre Versicherung aufgrund einer temporären Betriebsschließung bedingt durch Covid-19-Maßnahmen zahlungspflichtig ist.

Die Leistungspflicht des Versicherers hängt von den konkreten Vertragsbedingungen im Einzelfall ab.

Aufgrund des Betretungsverbotes des Kundenbereichs von Betriebsstätten wegen der Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19, waren in den vergangenen Wochen zahlreiche Unternehmen gezwungen, zu schließen. Besonders betroffen sind u.a. Hotelbetreiber und Gastronomen.

Für zahlreiche freiberuflich Tätige und Selbstständige drängen sich daher Rechtsfragen von teilweise existentieller Bedeutung auf.

Wozu dienen Betriebsunterbrechungsversicherungen?

Eine Betriebsunterbrechungsversicherung wird dazu abgeschlossen, um die Risiken einer Unterbrechung des Geschäftsbetriebes auszugleichen. Der Versicherte will sich durch den Abschluss einer solchen Versicherung vor einem meist drohenden gravierenden finanziellen Verlust schützen, welcher aus der Betriebsunterbrechung entstehen könnte. Es geht um die Deckung des Ausfalls der Einnahmen!

Die Leistungsverpflichtung des Versicherungsunternehmens wird jedoch nicht automatisch in jedem Fall schlagend. Hier kommt es individuell auf die jeweiligen Vertragsklauseln an.

Gute Chancen, Ansprüche gegen das Versicherungsunternehmen erfolgreich durchzusetzen, haben Sie, wenn in Ihrem Vertrag eine sogenannte „Seuchenklausel“ vereinbart wurde. Entscheidend ist wiederum die individuelle Formulierung der Seuchenklausel!

In den Seuchenklauseln wird oftmals der Tatbestand der Quarantäne angeführt. Unter Quarantäne sind gesundheitsbehördliche Maßnahmen zu verstehen, die anlässlich einer Epidemie oder auch einer Seuche ergehen und sich auf den Betrieb auswirken.

Unserer Einschätzung nach stellt die Betretungsverordnung des Gesundheitsministers eine solche Maßnahme dar.

Kulanzzahlungen der Versicherer? Wie „kulant“ sind sie wirklich?

Versicherungsunternehmen bieten derzeit Inhabern von Betriebsunterbrechungsversicherungen häufig Kulanzzahlungen an. Die Angebote liegen meist bei 15 Prozent des erlittenen Schadens und sind bedingt mit dem gleichzeitigen Verzicht auf die Geltendmachung darüberhinausgehender Ansprüche. Vorsicht ist hier geboten! Häufig versuchen Versicherer durch solche Angebote ihre eigentliche Leistungspflicht zu umgehen. Es empfiehlt sich daher, vor der Annahme eines solchen Kulanzangebotes Ihren individuellen Versicherungsvertrag rechtlich überprüfen zu lassen.

Das Gegenargument der Versicherungsbranche lautet: Da es sich bei Covid-19 um eine Pandemie handelt, sei diese nicht tatbestandsmäßig, da die Deckungspflicht der Versicherer bei überregionaler Ausbreitung von Infektionskrankheiten nicht greife. Nach dieser Ansicht würde die Versicherung nur bei einer regional verbreiteten Epidemie leistungspflichtig werden. Andererseits sprechen viele Versicherungsklauseln von Seuchen. Darunter kann man Infektionskrankheiten sehr wohl subsumieren. Dass es sich bei Covid-19 um eine Infektionskrankheit handelt, steht unzweifelhaft fest.

Deckungsablehnungen oder „Kulanzangebote“ Ihrer Betriebsunterbrechungsversicherung sollten Sie daher jedenfalls rechtlich prüfen lassen.

Das letzte Wort bezüglich der Leistungsverpflichtung von Versicherungsunternehmen hat der OGH. Bis der OGH die Rechtslage bindend entscheidet wird wohl noch einige Zeit vergehen.