Am späten Abend des 30.04.2020 wurde vom BMSGPK die sogenannte „COVID-19-Lockerungsverordnung“ erlassen. Wesentlicher Inhalt: Das Betreten öffentlicher Orte sowohl im Freien als auch in Innenräumen ist wieder generell erlaubt! Zu anderen Personen ist ein Abstand von mind. 1 m einzuhalten, in geschlossenen Räumen ist ein Mund- und Nasenschutz zu tragen! Gastgewerbebetriebe und Hotels bleiben weiterhin geschlossen, Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind untersagt. Dies gilt ausdrücklich nicht im privaten Wohnbereich! Hochzeiten dürfen max. mit 10 Personen stattfinden, Begräbnisse mit max. 30 Teilnehmern. Die Verordnung gilt bis 30.06.2020. Den Verordnungstext finden Sie hier. Bei Fragen rufen Sie mich an oder schreiben Sie mir! COVID-19 wirft eine Vielzahl von Rechtsfragen auf, die man nicht dem Zufall überlassen sollte!
Der Bogen ist weit gespannt: ⊗ Betriebe erwirtschaften keinen Umsatz, die Betriebsunterbrechungsversicherung zahlt nicht ⊗ Mietzins während der Krise: Aussetzung zulässig? ⊗ Opfer einer „Coronastrafe“: Muss gezahlt werden? ⊗ Verträge werden nicht oder nicht zeitgerecht erfüllt – wer trägt die Konsequenzen? ⊗ Die Baustelle steht still, weil Bauherr die Weiterarbeit untersagt oder der Professionist die Arbeit verweigert? Wen trifft der Schaden? ⊗ Undurchsichtige Förderrichtlinen: wer hat Anspruch? ⊗ Hochzeit kann nicht stattfinden: wer zahlt? ⊗
Diese und viele weitere Fragen gilt es aktuell zu klären. Dabei ist eine sich teilweise nahezu täglich ändernde Rechtslage im Auge zu behalten. Wir bleiben für Sie am Ball!
Die eigens für unsere Kanzlei angefertigten Mund- und Nasenmasken sind übrigens ein österreichisches Erzeugnis der Maßhemdenmanufaktur Valentin Schärding! Herzlichen Dank für die rasche und unkomplizierte Abwicklung unserer Bestellung!