Entschädigung für Coronaverluste: wie vorgehen?

Eines steht fest: Corona verursacht nicht nur Gesundheitsschäden, sondern fordert auch von der Wirtschaft große Opfer. Viele Unternehmer sind derzeit verunsichert, ob die von der Regierung angekündigten Entschädigungen auch tatsächlich bei ihnen ankommen und ob dadurch ihr Schaden auch nur annähernd gut gemacht wird. In den sozialen Medien wird aktuell viel darüber diskutiert, ob die anlassbezogen erlassenen COVID-19 Maßnahmengesetze teilweise verfassungswidrig sein könnten und ob nicht doch das Epidemiegesetz anzuwenden wäre.

Richtig ist, dass die vom Gesundheitsminister verordneten massiven Einschränkungen der Grund- und Freiheitsrechte - insbesondere eben auch der Erwerbsfreiheit - nicht auf Grundlage des Epidemiegesetzes (das Entschädigungsansprüche vorsieht), sondern auf Grundlage des ersten COVID-19 Maßnahmengesetzes erlassen wurden. Dieses sieht nicht nur keine Entschädigungen vor, sondern erklärt die Entschädigungsbestimmungen für Betriebsschließungen nach dem Epidemiegesetz explizit für unanwendbar! Viele vertreten die Meinung, dies sei verfassungswidrig. Ob dem so ist, wird sich weisen. Vermutlich wird dies auch davon abhängen, wie wirksam die anlassbezogenen Wirtschaftshilfen tatsächlich sind.

 Faktum ist allerdings, dass das Epidemiegesetz für die Beantragung der dort vorgesehenen Abgeltung für Vermögensnachteile aufgrund verordneter Betriebsschließungen eine 6-Wochen-Frist vorsieht. Um diese Frist zu wahren muss ein betroffener Unternehmer innerhalb eines Zeitraumes von 6 Wochen nach Aufhebung der Maßnahme durch die Behörde bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (BH/Magistrat) einen Entschädigungsantrag einbringen. Wird diese Frist versäumt ist ein Betroffener von Entschädigungsansprüche nach dem Epidemiegesetz jedenfalls ausgeschlossen. Im ersten Schritt ist davon auszugehen, dass rechtzeitige Anträge unter Hinweis auf das COVID-19-Maßnahmengesetz, das in seinem § 4 Abs. 2 die Entschädigungsbestimmungen des Epidemiegesetzes für unanwendbar erklärt, abgewiesen wird. Gegen den abweisenden Bescheid ist sodann ein Rechtsmittel zu ergreifen und nach Ausschöpfung des Instanzenzugs eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Dieser hat sodann zu überprüfen, ob die angesprochene Bestimmung des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfassungswidrig ist. Gegebenenfalls wäre sie aufzuheben und könnte dadurch der Weg zu Entschädigungsansprüchen nach dem Epidemiegesetz geebnet werden.

 Will man als Betroffener in diesem Bereich etwas durchsetzen muss man den aufgezeigten Weg beschreiten und kann sich nicht zurückziehen und abwarten, ob andere allenfalls damit erfolgreich sind. Einen Entschädigungsanspruch im Fall einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde hat nämlich nur derjenige, der selbst Beschwerdeführer ist. Das nennt man „Ergreiferprämie“. Alle anderen müssen die verfassungswidrige Rechtslage dennoch gegen sich gelten lassen.

 Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass es hier nicht um die von der Regierung begleitend zur COVID-19 Maßnahmengesetzgebung angekündigten Wirtschaftshilfen geht (Stichwort: „38 Milliarden-Euro-Hilfspaket“), sondern um die Frage, ob volle Entschädigung nach dem Epidemiegesetz zu leisten ist. Letzteres würde nämlich mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer deutlichen Besserstellung der Betroffenen führen.

 In der aktuellen Situation muss man jedoch vor allem kühlen Kopf bewahren und sich dessen bewusst sein, dass die Beschreitung des Rechtsweges stets ein sorgfältiges Abwägen von Chancen und Risiken erfordert, eine individuelle Beratung jedenfalls unumgänglich ist. Sehr vieles ist derzeit im Fluss. Ich empfehle daher, jetzt keine „Sammelklageneuphorie“ zu entwickeln, keinesfalls aber den Kopf in den Sand zu stecken, sondern sich zur gegebenen Zeit mit seinem Vertrauensanwalt zu beraten.

 Ich persönlich stehe Ihnen zu den üblichen Kanzleizeiten telefonisch jederzeit zur Verfügung (Erreichbarkeit ist mangels Auswärtsterminen jetzt wesentlich besser als vor Corona!), E-Mails können Sie mir rund um die Uhr schreiben - gernot@lehner-rechtsanwalt.at

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